VORAUSSETZUNGEN FÜR AUSLÄNDER BEIM KAUF EINER IMMOBILIE IN SPANIEN
Wenn Sie als Ausländer auf dem spanischen
Immobilienmarkt nach einer Investitionsmöglichkeit suchen, sollten Sie wissen, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Gebühren anfallen, um den Kauf einer Immobilie abzuschließen. Unabhängig davon, ob die Immobilie für den Eigenbedarf oder zur Vermietung bestimmt ist, um von der Rentabilität des spanischen Marktes zu profitieren, müssen mehrere wichtige Unterlagen
vorgelegt werden.
AUSLÄNDERNUMMER (NIE)
Um eine Immobilie in Spanien
zu kaufen,
benötigen Sie lediglich die Ausländeridentifikationsnummer (NIE), bei der es sich um eine persönliche, eindeutige und exklusive Nummer mit fortlaufender Nummerierung handelt. Die NIE
kann über einen Vertreter bei den zuständigen Behörden und deren Unterbehörden beantragt
werden. Auch bei den Einwanderungsbehörden ist dies möglich. Von im Ausland aus kann dieses Dokument ebenfalls beantragt werden.
Beim Kauf einer Immobilie können Immobilienagenturen
diesen Prozess beschleunigen. Wenn die Immobiliensuche abgeschlossen ist und die zu erwerbende Immobilie feststeht, kann beispielsweise ein Immobilienmakler einen Vorvertrag oder einen Signalkontrakt aufsetzen, der die Bearbeitung der NIE beschleunigt. Es ist zudem wichtig, steuerliche Vorkehrungen
zu treffen.
EINKOMMENSTEUER FÜR NICHTANSÄSSIGE (IRNR)
Alle Steuern
und Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie müssen in Spanien entrichtet werden, d. h. die Mehrwertsteuer (spanische Steuer) bei Neubauimmobilien oder die ITP (spanische Steuer) bei Gebrauchtimmobilien sowie die Kosten für Gutachten, Notar,
Makler und Eintragung. Ebenso werden Steuern wie die IBI oder die Müllabfuhrgebühr, die sich aus dem Kauf dieser Immobilie ergeben, in Spanien gezahlt.
In Spanien gibt es die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR), eine direkte Steuer, die auf die in spanischem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte von natürlichen Personen und nicht ansässigen juristischen Personen erhoben wird, sofern diese nicht der Einkommensteuer
unterliegen.
Es gilt als gegeben, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in spanischem Hoheitsgebiet hat, wenn sie sich während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. In diesem Fall unterliegt sie der IRPF und nicht der IRNR.
Alles hängt jedoch davon ab, ob im Ausland eine persönliche Steuerpflicht besteht und ob Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. So wäre es beispielsweise bei Erträgen aus Immobilienkapital erforderlich, die Steuerbemessungsgrundlage auf den Katasterwert
oder, falls die Immobilie vermietet ist, auf die erzielten Jahreseinkünfte festzulegen. Der allgemeine Steuersatz der IRNR beträgt 24 %.
AUFENTHALTSGENEHMIGUNG
Die Eintragung ist nicht mit der Aufenthaltsgenehmigung gleichzusetzen. Das Einwohnermeldeamt untersteht dem Rathaus, und dort müssen alle in der Gemeinde lebenden Personen registriert werden, unabhängig davon, ob es sich um Inländer oder Ausländer handelt, wobei bei Letzteren der Status im Register des Innenministeriums geregelt sein muss oder nicht.
Was die Aufenthaltsgenehmigung betrifft, so garantierte der Kauf eines Hauses in Spanien bisher nicht den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung. Wenn dies zuvor mit dieser Absicht geschah, musste der nicht ansässige Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Erwerbszweck beantragen und dabei eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.
EIN BANKKONTO IN SPANIEN
Ein Bankkonto in Spanien ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen. Die Eröffnung ist kostenlos, dauert etwa 10 Minuten und Sie können das Konto jederzeit schließen.
Das Bankkonto ist erforderlich für die Einzahlung der Kaufsumme durch den Käufer beim Erwerb der Immobilie sowie später für die Zahlung von Unterhaltskosten und Steuern, die in Spanien zu entrichten sind (Mehrwertsteuer und Dokumentationsgebühren bei Neubauwohnungen, ITP bei Gebrauchtwohnungen, Notargebühren, Verwaltungs- und Eintragungsgebühren sowie die IBI und die Müllabfuhrgebühr), weshalb ein solches Konto den Prozess erleichtert.
Quelle: abc.es – spainhouses